Allgemeine Geschäftsbedingungen der Move IT24 Industrietechnik GmbH

 

I.     Allgemeines

1.      Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags.

2.      Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

3.       Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstige Bezugnahmen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

4.       Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung abtreten.

 

II.    Angebote/Bestellungen

1.      Unsere Angebote werden – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets ohne Rechtsbindungswillen abgegeben und stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Antragsabgabe dar.

2.      Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung übermitteln oder die bestellte Ware versenden. An seine Bestellung hält sich der Kunde nach ihrer Absendung vier Wochen gebunden.

 

III.   Auskünfte

Hinweise und Auskünfte, bspw. zu technischen Spezifikationen und Eigenschaften von Waren und Produkten, werden stets ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erteilt. Eine Haftung übernehmen wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Auskunft. Es sei denn durch die falsche Auskunft werden Leben, Körper oder Gesundheit verletzt.

 

IV.   Preise

1.    Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind unsere Preise „ab Werk“ vereinbart. Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.    Bestätigte Preise sind auf die Dauer von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung der uns durch die Hersteller bzw. Zulieferer in Rechnung gestellten Konditionen zu den am Leistungstage geltenden Preisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.      Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

4.      Die Umsatzsteuer ist – soweit nicht gesondert ausgewiesen – in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Leistungstag in Rechnung gestellt.

 

V.    Lieferfristen, Leistungsverzug und Teillieferungen

1.       Der Versand der Ware erfolgt stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Kunden.

2.       Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges, sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

3.      Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.

4.      Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung innerhalb des Vertragszweckes verwendet werden kann, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.      Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

6.      Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Eine Lieferung oder Leistung ist uns erst dann möglich, wenn alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten und Angaben bekannt sind.

7.      Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns, sofern das Lieferhemmnis die Dauer von acht Wochen überschreitet, auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.

8.      Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Abs. 7 vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

VI.   Zahlung

1.      Unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind mit dem Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist angegeben wird. Wechsel- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

2.      Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

3.      Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.      Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird. Außerdem sind wir in so einem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

VII.  Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden – auch aus früheren Lieferungen – zustehen. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.

2.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei eingetretenem Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zum Zwecke unserer Befriedigung herauszuverlangen und zu verwerten, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist abzüglich angefallener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden zur Anrechnung zu bringen.

 

VIII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

1.    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Interesse. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware setzt sich auch an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort.

2.    Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir in diesem Zeitpunkt das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der objektive Wert der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde uns mit der Verarbeitung stillschweigend und anteilmäßig das Miteigentum überträgt.

3.    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden, mit anderen Gegenständen zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab.

4.    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt eine anderweitige wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, sind wir berechtigt, eine Weiterveräußerung der durch uns gelieferten Ware und den Einzug der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu untersagen.

5.    Der Kunde hat uns dann die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Informationen zu erteilen, die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und seinen Abnehmern die zu unseren Gunsten erfolgte Vorausabtretung mitzuteilen. Daneben sind auch wir ermächtigt, im Namen des Kunden die erfolgte Vorausabtretung anzuzeigen.

 

IX.   Freigabeklausel

1.    Übersteigt der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wobei es in unserem Ermessen steht, welche Sicherheiten im Einzelnen freizugeben sind.

2.    Bei der Ermittlung des unseren Sicherheiten zukommenden realisierbaren Wertes ist im Zweifel davon auszugehen, dass die durch uns gelieferte Vorbehaltsware und/oder die an uns abgetretenen Forderungen mit 2/3 ihres Marktpreises bzw. des Forderungsnennbetrages zum Ansatz zu bringen sind.

 

X.    Untersuchungspflicht, Gewährleistung

1.      Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen.

2.    Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

3.    Bei form- und fristgerecht vorgebrachten Beanstandungen und soweit ein Mangel unserer Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Hierbei tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

4.    Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze eingeschränkt.

4.1  Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

4.2  Soweit wir gem. dem vorstehenden Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

4.3  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.4  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Abs. 4 gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

XI.   Erfüllungsort/Gefahrübergang/Gerichtsstand

1.    Als Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen wird ausschließlich unser Betriebssitz vereinbart.

2.    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

3.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

4.    Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Betriebssitz jeweils zuständige Gericht. Wir sind aber auch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.

 

XII.  Schlussbestimmungen

1.    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Regelungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.

2.    Wir haben Daten über den Kunden im Einklang mit dem Datenschutzgesetz gespeichert.

 

November 2019